Hausordnung
Mit dieser Hausordnung regelt die Freiburger Verkehrs AG das Verhalten in ihren Fahrzeugen und an Haltestellen. Ziel ist es, allen Fahrgästen eine sichere, saubere und respektvolle Umgebung zu bieten. Wer die Anlagen nutzt, erkennt die Regeln an und trägt dazu bei, dass der Betrieb reibungslos funktioniert. Die Hausordnung ist ab Inkrafttreten des Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg im Juni 2026 gültig.
Wir möchten, dass sich alle unsere Kunden bei uns wohlfühlen. Deswegen bitten wir dich mitzuhelfen, folgende Regeln zu beachten.
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsverhältnis
Diese Regeln gelten für alle öffentlich zugänglichen Bereichen der Freiburger Verkehrs AG (VAG). Dazu gehören Haltestellen, Gebäude, Fahrzeuge und Anlagen.
Mit dem Betreten unserer Anlagen und Einrichtungen bzw. Nutzung unserer Verkehrsmittel erkennst du diese Nutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an und verpflichtest dich zu deren Einhaltung.
§ 2 Hausrecht
Das Hausrecht übt das Betriebspersonal aus. Betriebspersonal im Sinne dieser Haus-, Haltestellen-, Platz- und Nutzungsordnung sind alle von der VAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragten Personen.
§ 3 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu befolgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
2. in den Fahrzeugen und auf den Haltestellen sowie in anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen (einschl. E-Zigarette und Shischa/E-Shischa, entsprechend LNSchG vom 04.02.2026)
3. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
4. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen dies z. B. mittels Piktogramme untersagt ist,
5. ohne Erlaubnis zu musizieren,
6. zu betteln,
7. Akkus von Fahrzeugen im Sinne des § 63a (2) StVZO (E-Bike) und im Sinne des § 1 eKFV (E-Scooter) an Steckdosen im Fahrzeug zu laden,
8. Abfälle, Zigarettenkippen und Kaugummis wegzuwerfen, außer in die dafür vorgesehenen Behälter,
9. Hunde frei laufen zu lassen,
10. Hunde zu führen, die Fahrgäste gefährden können, diese müssen einen Maulkorb tragen,
11. im Geltungsbereich dieser Haus-, Haltestellen-, Platz und Nutzungsordnung Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung der VAG anzubieten bzw. durchzuführen.
(3) zusätzlich ist den Fahrgästen in den Fahrzeugen untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. Fahrzeuge zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind,
7. in Fahrzeugen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
8. Füße auf bzw. an Sitze oder Tische zu legen oder zu stellen
9. Alkohol darf nicht getrunken werden. Offene alkoholische Getränke dürfen nicht mitgeführt werden
10. warme Speisen zu verzehren. Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann das Essen oder Trinken untersagt werden.
(4) zusätzlich ist den Fahrgästen an den Haltestellen untersagt,
1. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
2. auf Bahn- und Bussteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
3. alkoholische Getränke zu konsumieren oder in geöffneten - insbesondere nicht wiederverschließbaren- Behältnissen mitzuführen (Alkoholkonsumverbot). Behältnisse mit alkoholischem Inhalt dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn diese fest verschlossen sind und nicht unmittelbar konsumbereit transportiert werden,
4. zu lagern, zu nächtigen; zu betteln und Fahrgäste zu belästigen,
5. die Gleise außerhalb der dafür vorgesehenen Überwege zu betreten,
6. die Anlagen zu bekleben, zu beschriften, zu besprühen, zu verschmieren, zu verschmutzen oder zu beschädigen,
7. Fahrräder oder andere Fahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzustellen,
8. Ballspielen, mit dem Rad, mit Inline- Skatern, Tretrollern, Skateboards oder Vergleichbarem zu fahren,
9. metallbeschichtete Luftballons mitzuführen (Lebensgefahr aufgrund unter Spannung stehende Fahrleitung).
(5) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen an den Haltestellen oder im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gesichert sind.
(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen und vom Bahnsteig verwiesen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten - mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 € - erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Beschwerden sind nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, können diese unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort und Fahrtrichtung an die Verwaltung der VAG gerichtet werden (Kundenservice@vagfr.de).
(10) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, muss mit einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche rechnen.
(11) Folgendes ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die VAG gestattet:
1. Verteilen von Flugblättern, Prospekten und Handzetteln
2. Anbringen von Plakaten und Aushängen
3. Verkauf und Verteilen von Waren und Ähnlichem
4. Live-Musik, Auftritte, Veranstaltungen und Demonstrationen
5. Gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
6. Durchführen von Befragungen, Sammel- und Unterschriftenaktionen
Festgestellte Verstöße gegen diese Benutzungsordnung können zu Haus- und Platzverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadensersatzforderungen führen. Den Anordnungen unseres Betriebspersonals und der von uns zur Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Unternehmen ist Folge zu leisten. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf andere Fahrgäste.
§ 4 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter bei Bedarf und ohne Aufforderung freizugeben.
§ 5 Allgemeine Hinweise zum Datenschutz (Nicht Informationspflicht gem. Art 13 DSGVO)
Unsere öffentlich zugänglichen Grundstücke, alle ebensolchen Gebäude, Fahrzeuge, Verkehrs- und sonstigen Anlage der VAG sind teilweise videoüberwacht. Wir erheben personenbezogenen Daten, wenn wir eine Videoaufnahme machen. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung, bspw. wenn wir ein Hausverbot aussprechen oder eine Vertragsstrafe verhängen, nehmen wir ebenfalls personenbezogenen Daten auf. Die VAG ist die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Die Kategorien der erhobenen personenbezogenen Daten, die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Aufbewahrungs- und Löschfristen ergeben sich und sind abhängig von den jeweiligen Verfahren. Unbesehen dieser Variabilität stehen dir als Betroffener Rechte zu, die du beim Verantwortlichen geltend machen kannst. Ergänzend erreichst du unseren Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zum Datenschutz unter datenschutz@vagfr.de. Weitere Hinweise zum Datenschutz und zu deinen Betroffenenrechten findest du unter: www.vag-freiburg.de/datenschutz.