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Beförderungsbedingungen

Grundsätzlich gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF) in der geltenden Fassung. Diese stehen unter www.rvf.de zum Download bereit.
Darüber hinaus gelten folgende Besonderen Beförderungsbedingungen der Freiburger Verkehrs AG (VAG):

Die Fahrradmitnahme ist im gesamten Liniennetz der VAG ausgeschlossen.

Die Mitnahme von E-Tretrollern, E-Kickboards, Tretrollern, Cityrollern o. Ä. (im Folgenden Roller genannt) ist im Liniennetz der VAG gestattet.
Nicht zusammengeklappte Roller gelten als Handgepäck im Sinne des § 11 der Beförderungsbedingungen des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF). Sie werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für den Haltestellenbereich bei Betreten und Verlassen des Fahrzeugs mit Roller.
Akkus der Roller sind während der Beförderung weder zu entnehmen, zu laden, noch anderweitig zu verwenden.

1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige, leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.
Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen und an welcher Stelle im Fahrzeug diese gegebenenfalls unterzubringen sind.
2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b) unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder beschmutzt werden können,
c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
Im Zweifelsfall trifft das Personal die Entscheidung.
3. Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Rollstühle von Behinderten und Kinderwagen für mitreisende Kinder mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal.
4. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit Kinderwagensymbol versehenen Türen ein- bzw. aussteigen und den Kinderwagen am gekennzeichneten Platz abstellen.
5. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
6. Eine Haftung des Verkehrsunternehmens bei Verlust oder Beschädigung mitgeführter Sachen besteht nicht, es sei denn, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens vorliegt.
Die Aufgabe von Reisegepäck auf die Fahrausweise der VAG ist nicht möglich.

In folgenden Fällen und bei Erfüllung folgender Bedingungen übernimmt die VAG für Inhaber_Innen vom bestimmten Regiokarten sowie Deutschland-Tickets die entstandenen Taxikosten, alternativ auch die Kosten für Carsharing.
Berechtigt sind Inhaber_innen von
a. Regiokarten für Erwachsene (Übertragbar, Basis, Abo, Jahr, Job und JobTicket BW),
b. bei VAG bestellte Deutschland-Tickets Erwachsene (auch Job)
c. Schwerbehindertenausweisen mit gültiger Wertmarke im Sinne der Tarifbestimmungen des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF).
Inhaber anderer Fahrscheine des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF) und Deutschland-Tickets von anderen Anbietern sind von der VAG Garantie ausgeschlossen.
Die VAG Garantie greift, wenn das Fahrziel im Netz der VAG aufgrund einer Verspätung oder eines Fahrtausfalls um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreicht wird und das Verschulden bei der VAG liegt. Die Garantie gilt nur für Fahrten innerhalb des VAG-Netzes. Es darf dir keine andere geeignete Fahralternative mit Bussen und Bahnen zur Verfügung stehen.
Bei Fahrten über das VAG-Netz hinaus gelten die Bestimmungen für Fahrgastrechte gem. § 17 und § 18 der Beförderungsbedingungen des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF)
Erstattet werden Taxikosten oder alternativ die Kosten für Carsharing bis zu maximal 20 Euro.
Zur Inanspruchnahme der VAG Garantie steht ausschließlich unter www.vag-freiburg.de/service-infos/mobilitaetsgarantie ein Online-Formular mit Upload-Funktion bereit.
Ein Scan / eine Fotografie des Fahrscheins und ein Beleg der Taxi- oder Carsharing-Kosten ist dem Antrag beizufügen.
Nach Prüfung erfolgt die Überweisung auf das von angegebene Bankkonto. Barauszahlung sowie eine Verrechnung mit dem Fahrscheinpreis sind ausgeschlossen.
Der Antrag muss innerhalb von 7 Tagen nach Eintreten des Garantiefalls eingetroffen sein.
In Fällen höherer Gewalt gem. § 16 der Beförderungsbedingungen des Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF) besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der VAG Garantie.
Die Erstattung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm vor dem Kauf des Fahrscheins bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter www.vag-freiburg.de angekündigt wurden.

Vorstehende Besonderen Beförderungsbedingungen wurden von der Tarifaufsichtsbehörde der Freiburger Verkehrs AG (VAG), dem Regierungspräsidium Freiburg genehmigt.

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